Konsultationsrecht bei Massenentlassung
Plant der Arbeitgeber im Rahmen einer Massenentlassung Ausweichmassnahmen wie innerbetriebliche Versetzungen, trifft ihn
- eine Informationspflicht (Auskunftspflicht nach OR 335f Abs. 3)
- eine Konsultationspflicht.
Umgekehrt haben die Arbeitnehmer das Vorschlagsrecht (OR 335f Abs. 2), zB als Ausweichmassnahme Versetzungen zu empfehlen.
Weitere Information zum Thema Massenentlassung finden Sie unter
» massenentlassung.ch
Konsultationsrecht bei Betriebsübernahme
Sind bei einer Betriebsübernahme (OR 333) Massnahmen wie Versetzungen beabsichtigt, so ist die Arbeitnehmervertretung bzw. falls eine solche nicht vorhanden ist, jeder Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Massnahme-Entscheid zu konsultieren (vgl. OR 333a Abs. 2; BGE 123 III 181).
Weitere Information zum ThemaBetriebsübernahme finden Sie unter
» betriebsuebernahme.ch