Die Arbeitsvertragsparteien können jederzeit den Arbeitsvertrag ausdrücklich oder stillschweigend anpassen und so die Versetzung verabreden.
Die Vertragsänderung ist die
- passendste Massnahme
- verbindlichste Massnahme
- Massnahme, in der die Parteien den Interessenausgleich verabreden können (Wegentschädigung für Arbeit in einer entfernteren Betriebsstätte)
- Massnahme, die am wenigsten Streitfolgen im Nachhin zeitigt
- Massnahme, die aber in dringlichen Fällen nicht möglich ist, weil Geschwindigkeit und Fürsorgepflicht vor Rechtssicherheit gefragt sind.